Rechtsprechung
SG Hildesheim, 18.03.2009 - S 20 KR 184/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
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- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
Auszug aus SG Hildesheim, 18.03.2009 - S 20 KR 184/06
Eine Leistungserbringung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98) und des Bundessozialgerichts (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 37/00 R) zur ausnahmsweise gebotenen Versorgung außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht, weil insoweit eine lebensbedrohliche oder eine sonstige ähnlich gravierende Erkrankung vorliegen müsste, für die keine alternative Therapie verfügbar ist. - BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit - …
Auszug aus SG Hildesheim, 18.03.2009 - S 20 KR 184/06
Eine Leistungserbringung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98) und des Bundessozialgerichts (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 37/00 R) zur ausnahmsweise gebotenen Versorgung außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht, weil insoweit eine lebensbedrohliche oder eine sonstige ähnlich gravierende Erkrankung vorliegen müsste, für die keine alternative Therapie verfügbar ist. - BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R
Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie …
Auszug aus SG Hildesheim, 18.03.2009 - S 20 KR 184/06
Er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung oder sonstige Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. September 2005 - B 1 KR 28/03 R - mit weiteren Nachweisen). - BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 114/06 B
Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der …
Auszug aus SG Hildesheim, 18.03.2009 - S 20 KR 184/06
Hierunter fallen nur Zahlungen, die aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung zu leisten sind, weil Zahlungen ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden können, also keine endgültig vom Versicherten zu tragende Aufwendung bewirken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 114/06 B).